Höherer Unterhalt in der Schweiz bei bestehendem Urteil

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VaterVonZweiSoenen
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Höherer Unterhalt in der Schweiz bei bestehendem Urteil

Beitrag von VaterVonZweiSoenen »

Hallo

Ich habe zwei Söhne aus erster Ehe, es besteht ein deutsches Unterhaltsurteil zugunsten beider Kinder, z.hd der Mutter in Deutschland
Mein älterer Sohn ist zu mir in die Schweiz gezogen, ich bin zwischenzeitlich Schweizer, mein Sohn ist Deutscher. Der zweite Sohn wohnt bei der Mutter in D

Mein Sohn (17) möchte nicht mehr bei mir zuhause wohnen. Kann er mich in der Schweiz zu höheren Unterhaltszahlungen verklagen, obwohl ein deutsches Urteil besteht? Ich habe bei dem erstellten deutschen Urteil bereits in der Schweiz gelebt und hatte schweizer einkommen. Mein Einkommen hat sich nicht wesentlich verändert.

Das Deutsche Gericht hatte bei der Unterhaltsberechnung meine höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz mit einem kurs von 1:1 (damals DM / SFr.) berücksichtigt. Das bedeutet umgerechnet für meinen Sohn 30% mehr Unterhalt. Im Moment zahle ich 50 % mehr Unterhalt für meinen Sohn. Damit kann er sich mit Sicherheit in der Schweiz keine eigene Wohnung leisten.
tarzan
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Beitrag von tarzan »

Hallo

Ich denke er kann dich nicht verklagen, da er nicht volljährig ist. Ich nehme an, du bist seine gesetzliche Vertretung.

Was sind dann die Gründe, wieso er nicht mehr bei dir leben möchte ?

Ich nehme an, dass er in Ausbildung oder Schule ist.

Geholfen wird ihm nur, wenn es nicht möglich ist, bei dir zu wohnen.

Mein Stiefsohn bald 20, ist auch in Ausbildung und hat bereits eine Wohnung, er bekommt noch Unterstützung vom Staat, doch der grösste
Teil muss er selbst finanzieren mit Lehrlingslohn, Ausbildungszulage, Alimenten.
Ein Wohnen bei der Mutter war nicht mehr möglich, (seitens der Mutter) ein Leben bei uns geht auch nicht, wir wohnen zu weit weg von seiner Arbeitsstelle, mit dem OeV ist es praktisch unmöglich.

Ich denke es wird ihm nichts anderes übrig bleiben, wir bei dir wohnhaft zu sein, ausser er kann wichtige Gründe nennen gegenüber den Aemtern, wieso das nicht mehr möglich sein sollte.

Grüsse
15 Jahre Patchworkerfahrung
VaterVonZweiSoenen
Beiträge: 9
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Hallo Tarzan

Beitrag von VaterVonZweiSoenen »

Ich habe die ganze Geschichte in "Ich stelle mich Vor" geschildert.
Es entstehen für mich viele Fragen.
Ich habe zusammen mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht.
Da mein Sohn in einer betreuten WG wohnen muss, mussten wir uns die Obhut entziehen lassen.
Die Frage wird in einem Jahr akut, wenn er 18 wird.
Mein Sohn hat einen Vormund.

Danke und Gruss
VaterVonZweiSoenen
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neu formuliert

Beitrag von VaterVonZweiSoenen »

Hallo Zusammen

Ich möchte meine Frage neu formulieren, damit der Kern der Problematik besser heraus kommt.


Ist es möglich, dass Eltern in der Schweiz zu höheren Alimentezahlungen verklagt werden, wenn im Aussland bereits ein Gerichtliches Urteil besteht wenn ein Elternteil und ein Kind in der Schweiz leben und das andere Elternteil mit dem zweiten Kind im Ausland. Die Ehe bestand im Ausland.


Anmerkung: Die Frage betrifft nicht nur mich, sondern auch die Mutter der Kinder. Immer wieder würde man auch sie gerne zu Unterhaltszahlungen für meinen Sohn heranziehen. Die Mutter unserer Kinder betreut aber bereits ein ADS Kind. Wer soll so eine Internationale Berechnung machen. Das Ausland? Die Schweiz? Wie soll ein Deutsches einkommen und deutscher unterhaltsbedarf mit der Schweiz auf einen Nenner gebracht werden? Ich meine, das geht nicht. Zudem meine ich kann es für ein Kind nicht zwei Urteile geben.

Gruss
tabida
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Beitrag von tabida »

Hallo Vater.....
Wo kein Kläger, da kein Richter. Mir ist eigentlich nur bekannt, dass Allimente neu berechnet werden, wenn jemand klagt (also Mutter oder Vater, allenfalls irgendwie Beistand/Vormund).
Was aber bei Dir/Euch sein könnte, dass Du/Ihr etwas zahlen müsst, wenn Euer Sohn in einer Instition untergebracht wird oder sonst irgendwie Leistungen von der öffentlichen Hand (Stipendien, Sozialhilfe etc.) beanspruchen würde.

Ich weiss ehrlich genau nicht so recht, wer Dir hier genau Auskunft geben kann.
Mein Ex war Deutscher wohnhaft in der Schweiz. Damals wurde das Jugendsekretariat hier beauftragt ausstehende Allimente einzufordern.

Gruess
Tabida
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BabyOne
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Beitrag von BabyOne »

Hallo,

ein Unterhaltsurteil kann natürlich später auch revidiert werden, vor allem wenn es schon etliche Jahre alt ist wie hier. Dazu wäre dann aber eine Klage oder eben eine freiwillige Vereinbarung in Form einer vollstreckbaren Urkunde notwendig.

Der Unterhaltsbedarf einer Person richtet sich nach ihrem Wohnsitz, der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach den Lebenshaltungskosten an seinem Wohnort.

Wenn unklar ist welches Rechtssystem zuständig ist, muss man ins internationale Privatrecht schauen. In Deutschland heisst das EGBGB, hier steht in Art. 18 (verkürzt):

Art 18
Unterhalt
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.


Demnach, da sowohl Vater als auch Sohn in der Schweiz leben, wird hier das Schweizer Recht ausschlaggebend sein.

Wenn ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, dann muss nach schweizer Recht geklärt werden, in wieweit die Mutter ebenfalls unterhaltsverpflichtet ist. Entweder wird sie mit verklagt - das geht auch grenzüberschreitend - oder der Unterhaltsanteil des Vaters muss eben entsprechend berechnet werden, je nachdem wie die Unterhaltspflicht der Mutter aussieht. Es kann sein dass der Vater dann gezwungen wäre zu beweisen was die Mutter verdient und dass sie zahlen könnte... aber an der Stelle muss ich aussteigen, weil ich mich nur mit deutschem Recht auskenne, und in der Schweiz läuft halt doch einiges anders.
Patch von 2002/2003 bis 2017
eine gemeinsame Tochter 15 J.
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