Scheidungsrecht Unterhaltszahlungen
Verfasst: 04.10.2013 05:59
Hallo Mitpatchworker
In der NZZ vom 3.10.13 las ich Folgendes und möchte Euch fragen: Was haltet ihr davon?
http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/vaete ... 1.18160645
Hier der Text mit dem Titel:
Väter zahlen länger Unterhalt
Bundesgericht Lausanne: Scheidungskinder über 18 Jahre sollen Anspruch auf Alimente haben.
Das Bundesgericht will, dass Scheidungskinder generell über das 18. Altersjahr hinaus Anspruch auf Alimente haben. Auf politischer Ebene wird derweil der Unterhalt für geschiedene Frauen zunehmend zum Thema.
Katharina Fontana, Lausanne
Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr, sagt der Volksmund. Und man könnte beifügen: Vater sein ist auch teuer. Wie sehr der Unterhalt der Kinder ins Geld geht, zeigt sich namentlich dann, wenn die Familie auseinanderbricht und das verfügbare Einkommen plötzlich für zwei Haushalte reichen muss. In den meisten Fällen heisst das für einen geschiedenen Vater, dass er auf Jahre hinaus Kinderalimente bezahlen muss.
Aus «kann» wird «muss»
Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid die Zahlungspflicht nun noch einen Schritt ausgeweitet. Das Scheidungsrecht hält fest, dass der Unterhaltsbeitrag für das Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden «kann». Aus dem «Kann» wird nun aber gemäss bundesgerichtlicher Interpretation faktisch ein «Muss». Gemäss den Lausanner Richtern bezieht sich die erwähnte Norm nicht nur auf ältere Kinder, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung bereits absehbar ist, dass ihre Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus dauern wird; in solchen Fällen müssen die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, bis diese die Ausbildung ordentlicherweise abschliessen können. Vielmehr gewähre die Bestimmung ganz generell einen Unterhaltsanspruch über die Volljährigkeit hinaus – also auch dann, wenn die Kinder bei der Scheidung noch sehr klein sind und ihre schulische und berufliche Entwicklung völlig offen ist.
Auch wenn die Scheidungsrichter schon heute in diese Richtung tendieren, muss man sich doch fragen, ob die Festlegung des Unterhalts zehn oder mehr Jahre vor der Volljährigkeit des Kindes sinnvoll ist. Das Bundesgericht bejaht dies, weil das Kind auf diese Weise dereinst nicht gerichtlich gegen den Vater vorgehen muss, wenn dieser die Ausbildung nicht bezahlen will. Vielmehr liegt es dann am Vater, eine Änderung des Urteils anzustrengen.
Frauenfreundliches Gericht
Das Thema des Unterhalts ist derzeit auch politisch aktuell. Der Bundesrat will noch dieses Jahr eine Revision vorlegen, die unter anderem den unterhaltspflichtigen Elternteil, der die Leistungen für das Kind nicht erbringen kann, stärker in die Pflicht nimmt. Die Vorlage birgt einigen Zündstoff, weil sie neben dem Unterhalt des Kindes auch den Unterhalt für den geschiedenen Partner, meist die Frau, regelt.
Vonseiten der Männer wird schon seit längerem moniert, dass die Frauen heute zu lange auf Kosten ihres früheren Gatten leben könnten. Dieser Vorwurf ist nicht völlig aus der Luft gegriffen. Tatsächlich verhält sich das Bundesgericht bei Scheidungen recht frauenfreundlich. So wird etwa Müttern von kleinen Kindern keine Berufstätigkeit zugemutet und eine Teilzeitstelle erst dann, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt ist. Der Bundesrat will diesen Punkt nun bei der Revision des Unterhalts-rechts aufgreifen und prüfen, ob der Anspruch des einen Elternteils, vom Ex-Partner Geld für die Betreuung der Kinder zu erhalten, nur bei Kleinkindern gelten soll. In dieselbe Richtung zielt ein jüngst eingereichtes Postulat von Sebastian Frehner (svp., Basel-Stadt), wonach Mütter bereits dann wieder arbeiten sollen, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt ist.
In der NZZ vom 3.10.13 las ich Folgendes und möchte Euch fragen: Was haltet ihr davon?
http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/vaete ... 1.18160645
Hier der Text mit dem Titel:
Väter zahlen länger Unterhalt
Bundesgericht Lausanne: Scheidungskinder über 18 Jahre sollen Anspruch auf Alimente haben.
Das Bundesgericht will, dass Scheidungskinder generell über das 18. Altersjahr hinaus Anspruch auf Alimente haben. Auf politischer Ebene wird derweil der Unterhalt für geschiedene Frauen zunehmend zum Thema.
Katharina Fontana, Lausanne
Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr, sagt der Volksmund. Und man könnte beifügen: Vater sein ist auch teuer. Wie sehr der Unterhalt der Kinder ins Geld geht, zeigt sich namentlich dann, wenn die Familie auseinanderbricht und das verfügbare Einkommen plötzlich für zwei Haushalte reichen muss. In den meisten Fällen heisst das für einen geschiedenen Vater, dass er auf Jahre hinaus Kinderalimente bezahlen muss.
Aus «kann» wird «muss»
Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid die Zahlungspflicht nun noch einen Schritt ausgeweitet. Das Scheidungsrecht hält fest, dass der Unterhaltsbeitrag für das Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden «kann». Aus dem «Kann» wird nun aber gemäss bundesgerichtlicher Interpretation faktisch ein «Muss». Gemäss den Lausanner Richtern bezieht sich die erwähnte Norm nicht nur auf ältere Kinder, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung bereits absehbar ist, dass ihre Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus dauern wird; in solchen Fällen müssen die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, bis diese die Ausbildung ordentlicherweise abschliessen können. Vielmehr gewähre die Bestimmung ganz generell einen Unterhaltsanspruch über die Volljährigkeit hinaus – also auch dann, wenn die Kinder bei der Scheidung noch sehr klein sind und ihre schulische und berufliche Entwicklung völlig offen ist.
Auch wenn die Scheidungsrichter schon heute in diese Richtung tendieren, muss man sich doch fragen, ob die Festlegung des Unterhalts zehn oder mehr Jahre vor der Volljährigkeit des Kindes sinnvoll ist. Das Bundesgericht bejaht dies, weil das Kind auf diese Weise dereinst nicht gerichtlich gegen den Vater vorgehen muss, wenn dieser die Ausbildung nicht bezahlen will. Vielmehr liegt es dann am Vater, eine Änderung des Urteils anzustrengen.
Frauenfreundliches Gericht
Das Thema des Unterhalts ist derzeit auch politisch aktuell. Der Bundesrat will noch dieses Jahr eine Revision vorlegen, die unter anderem den unterhaltspflichtigen Elternteil, der die Leistungen für das Kind nicht erbringen kann, stärker in die Pflicht nimmt. Die Vorlage birgt einigen Zündstoff, weil sie neben dem Unterhalt des Kindes auch den Unterhalt für den geschiedenen Partner, meist die Frau, regelt.
Vonseiten der Männer wird schon seit längerem moniert, dass die Frauen heute zu lange auf Kosten ihres früheren Gatten leben könnten. Dieser Vorwurf ist nicht völlig aus der Luft gegriffen. Tatsächlich verhält sich das Bundesgericht bei Scheidungen recht frauenfreundlich. So wird etwa Müttern von kleinen Kindern keine Berufstätigkeit zugemutet und eine Teilzeitstelle erst dann, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt ist. Der Bundesrat will diesen Punkt nun bei der Revision des Unterhalts-rechts aufgreifen und prüfen, ob der Anspruch des einen Elternteils, vom Ex-Partner Geld für die Betreuung der Kinder zu erhalten, nur bei Kleinkindern gelten soll. In dieselbe Richtung zielt ein jüngst eingereichtes Postulat von Sebastian Frehner (svp., Basel-Stadt), wonach Mütter bereits dann wieder arbeiten sollen, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt ist.