Frau 3 Töchter / Mann 1 Sohn - ohne gemeinsame Kinder

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paragliding
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Registriert: 31.10.2010 12:46

Frau 3 Töchter / Mann 1 Sohn - ohne gemeinsame Kinder

Beitrag von paragliding »

Hallo

wir sind seit kurzem verheiratet, Sie 42 mit 3 Töchter 11 / 14 und 16 Jahre alt, Er 48 mit 1 Sohn 7 Jahre alt, welcher bei seiner leiblichen Mutter lebt und nur alle 2 Wochenenden bei uns verbringt.

Wir machen uns ernsthaft Gedanken darüber wie wir über ein allfälliges Erbe für unsere Nachkommen bestimmen sollen.

Wir wohnen in einem 10 Jährigen EHF, Verkehrswert CHF 620`000.00
Hypothekarschulden CHF 460`000.00

Sie arbeitet zu 60%, er zu 100%. Wir leben im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Folgendes ist uns schon mal klar, das Erbe wird mal aus 4 Teilen bestehen:

- Eigengut der Frau
- Eigengut des Mannes
- 50% der gemeinsamen Errungenschaft bei Tod der Frau
- 50% der gemeinsamen Errungenschaft bei Tod des Mannes

In der Annahme, das der Mann zuerst verstirbt würde folgendes Erbe anfallen:

- Eigengut des Mannes
- 50% der gemeinsamen Errungenschaft

Die gesetzliche Regelung wäre:

- 50% zu Gunsten der Frau
- 50% zu Gunsten des Sohnes

Die Pflichtteile sind in diesem Fall:

- 25% zu Gunsten der Frau
- 37.5% zu Gunsten des Sohnes

über den frei verfügbaren Teil von 37.5 kann ohne Pflichtsteilverletzung mittels Testament oder Erbvertrag bestimmt werden.

- 62.5% zu Gunsten der Frau
- 37.5% zu Gunsten des Sohnes

Der erste Teil der Erbschaft, das Eigengut, soll nach dem Tod sofort geregelt werden.

Beim zweiten Teil der Erbschaft, die Errungenschaft, soll diese mittels Testament und Erbvertrag, die Nutzniessung der überlebenden Ehefrau bis zu einer neuerlichen Heirat oder Ihrem Tod überlassen werden.

Die gesetzliche Regelung wäre:

- 50% zu Gunsten der Frau
- 50% zu Gunsten des Sohnes

Die Pflichtteile sind in diesem Fall:

- 25% zu Gunsten der Frau
- 37.5% zu Gunsten des Sohnes

über den frei verfügbaren Teil von 37.5 kann ohne Pflichtsteilverletzung mittels Testament oder Erbvertrag bestimmt werden.

- bei neuerlicher Heirat der überlebenden Frau:

- 62.5% zu Gunsten der Frau
- 37.5% zu Gunsten des Sohnes

- bei Tod der überlebenden Frau:

- 50% zu Gunsten der Frau
- 37.5% zu Gunsten des Sohnes
- 4.167% 1. Stieftochter
- 4.167% 2. Stieftochter
- 4.167% 3. Stieftochter

Im umgekehrten Fall, wenn die Frau vor dem Mann verstirbt, analog das ganze nochmals:

- Eigengut der Frau
- 50% der gemeinsamen Errungenschaft

Die gesetzliche Regelung wäre:

- 50% zu Gunsten des Mannes
- 50% zu Gunsten der 3 Töchter

Die Pflichtteile sind in diesem Fall:

- 25% zu Gunsten des Mannes
- 37.5% zu Gunsten der 3 Töchter

über den frei verfügbaren Teil von 37.5 kann ohne Pflichtsteilverletzung mittels Testament oder Erbvertrag bestimmt werden.

- 62.5% zu Gunsten des Mannes
- 37.5% zu Gunsten der 3 Töchter

Der erste Teil der Erbschaft, das Eigengut, soll nach dem Tod sofort geregelt werden.

Beim zweiten Teil der Erbschaft, die Errungenschaft, soll diese mittels Testament und Erbvertrag, die Nutzniessung der überlebenden Ehefrau bis zu einer neuerlichen Heirat oder Ihrem Tod überlassen werden.

Die gesetzliche Regelung wäre:

- 50% zu Gunsten des Mannes
- 50% zu Gunsten der 3 Töchter

Die Pflichtteile sind in diesem Fall:

- 25% zu Gunsten des Mannes
- 37.5% zu Gunsten der 3 Töchter

über den frei verfügbaren Teil von 37.5 kann ohne Pflichtsteilverletzung mittels Testament oder Erbvertrag bestimmt werden.

- bei neuerlicher Heirat der überlebenden Frau:

- 62.5% zu Gunsten des Mannes
- 37.5% zu Gunsten der 3 Töchter

- bei Tod der überlebenden Frau:

- 50% zu Gunsten des Mannes
- 37.5% zu Gunsten der 3 Töchter
- 12.5% zu Gunsten des Stiefsohnes

Diese Aufstellung ist noch nicht definitiv, wir werden das ganze noch mit verschiedenen Beträgen durchrechnen und evtl. mittels Lebensversicherungen wo der Begünstigste frei bestimmt werden kann noch mehr Gerechtigkeit einfliessen lassen.

Meine Frage an Euch, darauf habe ich auch mit recherchieren keine Infos gefunden.

1. Fall:
Der Mann stirbt vor der Frau, das Erbe wird wie oben geregelt.
Ist beim Tod der Frau der Nachkomme des vorverstorbenen Mannes nochmals zu 50% anstelle des Mannes erbberrechtigt?

2. Fall:
Die Frau stirbt vor dem Mann, das Erbe wird wie oben geregelt.
Sind beim Tod des Mannes die Nachkommen der vorverstorbenen Frau
nochmals zu 50% anstelle des Mannes erbberrechtigt?

Diese Frage stellt sich nur, da in beiden Fällen keine gemeinsamen Nachkommen sind, hätten wir nur gemeinsame Nachkommen wäre ja sicher alles klar geregelt.

Besten Dank für Eure Hilfe

Paragliding

PS: Weiterführende Anregungen oder Beispiele wie Ihr das in einem vergleichbaren Fall geregelt habt sind sehr willkommen
Babell
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Registriert: 21.05.2010 15:04

Beitrag von Babell »

Hallo Paragliding
Das ist in der Tat eine interessante Frage und zeigt wiedermal auf, wie weit unser Rechtsystem hinter der Realität, dass es immer wie mehr Patchworkfamilien gibt, nachhinkt.
Herzliche Gratulation zur Heirat!
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Delphia
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Registriert: 17.07.2006 11:43

Beitrag von Delphia »

Hallo Paragliding

Also ich habe mir Deine Aufstellung angeschaut. Musste zuerst Namen auf die Personen setzen, damit ich klar komme... ;-)

Ich bin nicht Juristin, aber habe einige Erfahrung mit der Thematik.

Die Antworten auf Deine zwei Fragen weiss ich nicht so genau. Ich glaube aber eher nicht (siehe Erklärung im nächsten Abschnitt).

Für uns war klar, dass die Kinder meines Mannes und meine (wir haben keine gemeinsame) von unserem damaligen Eigengut nochmals etwas erhalten sollten. Das mussten wir aber via Erbvertrag regeln.

Es lohnt sich auch in einem solchen Erbvertrag zu erwähnen, falls jemand der Erben nicht einverstanden sein sollte, dass dieser automatisch auf den Pflichtteil gesetzt wird.

Wir hoffen damit, uns gegenseitig abgesichert zu haben und dass unsere Nachkommen nicht das Gefühl haben, sie müssten dagegen angehen.

Hoffe, es hilft Dir ein bisschen weiter?

Bei Patchies lohnt sich der Gang zu einem Anwalt, um dies wirklich stichfest zu machen.

Gruss
Delphia
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Probleme? nein! Herausforderungen: ja :-), manchmal aber völlig hoffnungslos...
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