Den Ehepartner absichern

 

Die Nutzniessung ist nur eine Form, den Ehepartner zu begünstigen. Mit einem Ehevertrag sind auch noch weitere Varianten möglich.

Ein Ehepaar kann sich mittels Testament oder Erbvertrag begünstigen. Eine dieser möglichen Begünstigungsformen – die Nutzniessung – ist im Hauptartikel dargestellt. Es steht einem Ehepaar aber auch offen, zusätzlich einen Ehevertrag abzuschliessen und damit auch noch die Möglichkeiten, die das Güterrecht vorsieht, auszuschöpfen. Diese Begünstigungsvarianten sind somit eherechtlicher und nicht erbrechtlicher Natur. Dazu braucht es eben einen Ehevertrag, denn ohne solchen leben Ehepaare in der Regel unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand unterscheidet zwischen dem, was jeder Ehepartner einbringt (Eigengut), und dem, was während der Ehe erworben wird (Errungenschaft).
Beim Tod des einen Ehepartners (das Gleiche gilt auch bei Scheidung) wird dann aufgeteilt: Das Eigengut (voreheliches Vermögen, Schenkungen und Erbschaften während der Ehe) gehört und verbleibt dem entsprechenden Ehepartner. Den Betrag der Errungenschaften der Ehepartner, der zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung (z. B. bei Tod oder Scheidung) noch vorhanden ist, nennt man den Vorschlag. Und dieser wird (ohne anders lautende Vereinbarung) von Gesetzes wegen hälftig unter den Gatten aufgeteilt.

Andere Vorschlagsteilung möglich

Dies muss aber nicht zwingend so sein. Denn eine der wichtigsten Begünstigungsformen ist die Zuweisung des ganzen Vorschlages (anstatt nur der Hälfte) an den überlebenden Ehegatten. Bei dieser Lösung bestünde die Erbmasse dann nur aus dem Eigengut, sofern vorhanden. Für diese Variante der Begünstigung ist allerdings ein Ehevertrag notwendig. Doch dieser ist nur dann gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird.
Neben der Errungenschaftsbeteiligung nennt das Gesetz auch die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung: Bei der (allgemeinen) Gütergemeinschaft werden die Vermögen der Eheleute zu einem Gesamtgut vereinigt. Dieses gehört dann beiden gemeinsam. Es umfasst alle Einkommens- und Vermögenswerte der Gatten, mit Ausnahme des Eigenguts. Als Eigengut gelten hier aber – anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung – nur die Gegenstände, die einem Partner ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie allfällige Genugtuungsansprüche. Ansonsten gehört sowohl das in die Ehe eingebrachte Vermögen als auch das während der Ehe beispielsweise von den Eltern geerbte Vermögen zum Gesamtgut.

Kein Mein und Dein

Wird die Gütergemeinschaft aufgelöst, so steht jedem Ehepartner die Hälfte des Gesamtgutes zu. Durch Ehevertrag kann auch eine andere Teilung vereinbart werden. Sind aber Nachkommen vorhanden, dürfen deren Pflichtteilsansprüche nicht beeinträchtigt werden (Art. 241 Abs. 3 ZGB). Dieser Schutz gilt bei der Gütergemeinschaft für alle Nachkommen. Demgegenüber sind bei der Errungenschaftsbeteiligung lediglich die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Kinder geschützt. Die gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen hingegen müssen bei diesem Güterstand eine Verletzung ihrer Pflichtteile dulden, falls ihre Eltern durch Ehevertrag eine Zuweisung des ganzen Vorschlags oder eines überwiegenden Teils davon an den überlebenden Gatten vorgesehen haben (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Beim Güterstand der Gütertrennung muss im Todesfall überhaupt nichts zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden, es gibt nichts Gemeinsames, alles ist bereits fein säuberlich getrennt. Deshalb ist direkt die erbrechtliche Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen.

Beratung ist hier sinnvoll

Wer seinen Ehepartner bestmöglich begünstigen möchte, sollte sich besser gut beraten lassen, damit bei der Gestaltung von Eheverträgen und von erbrechtlichen Anordnungen den individuellen Bedürfnissen genügend Rechnung getragen werden kann. Denn im Nachhinein lässt sich der Wunsch des Verstorbenen oft nicht mehr feststellen. Deshalb macht es Sinn, bereits zu Lebzeiten für das Danach vorzusorgen. [uho/TA |
Aus dem TagesAnzeiger